Archiv für die Kategorie ‘Büro’

Einen guten Rutsch und frohes neues Jahr!

31. Dezember 2008

Wir wünschen Ihnen problemlos funktionierende Computer und dass Ihre Hoffnungen und Vorsätze für 2009 in Erfüllung gehen mögen. Kommen Sie unbeschadet ins neue Jahr, bleiben Sie gesund und uns gewogen.

Auch 2009 sind wir in gewohnte Schnelligkeit und Zuverlässigkeit mit unserem kompetenten Team allzeit bereit und für Sie im Einsatz.

VDSL wird für kleine und mittlere Unternehmen verfügbar

28. November 2008

VDSL ist heutzutage vielen besser unter T-Home und dem Premiumprodukt für Fernsehen über das Internet der Deutschen Telekom AG bekannt. VDSL ist die Technik für die vor einigen Jahren mehrere Milliarden EUR investiert wurden. So wurden damals die knapp 300.000 grauen Schaltkästen an den Straßen gegen ungefähr doppelt so große Kästen ausgetauscht. Von den Schaltkästen gehen die Kupferdrähte direkt zu den Anschlüssen in den Häusern (APL).

Früher lief der Kupferdraht von dort teilweise kilometerlang weiter bis in die sogenannten Vermittlungsstellen (VSt) von denen es wohl in Deutschland um die 6.000 gibt. Doch mit der neuen VDSL-Technik und dem neuen Platz in den Schaltschränken wurde das geändert. So sind diese Schaltschränke jetzt per Lichtwellenleiter mit dem Internet verbunden und ermöglichen so wegen der nunmehr sehr kurzen Kupferkabellänge zwischen den Schaltkästen und dem Hausanschluß also problemlos Verbindungsgeschwindigkeiten von 25 oder 50 MBit Downstream und 5 MBit Upstream.

Herr René Obermann hat gestern Abend im Astratower bei seinem vor knapp 1,5 Jahren mit Herrn Peer-Arne Böttcher verabredeten Besuch im Business Club Hamburg unter ‚drei Augen‘, also ohne Kamera und ohne Verbindlichkeit über seine Erfahrungen bei der Deutschen Telekom AG, über seine Zukunftsaussichten und natürlich auch über Umbaumaßnahmen innerhalb der Telekom gesprochen.

Dabei hat er unter anderem darauf hingewiesen, dass der Bedarf nach Bandbreite und Geschwindigkeit im Internet ständig und sehr schnell wächst und wir innerhalb der EU und innerhalb Deutschlands unbedingt mehr Bandbreite brauchen. Diese Beobachtung deckt sich mit unserer Erfahrung bezüglich des wachsenden Geschwindgkeitsbedarfs unserer Kunden. Über VDSL berichtete er, dass das Produkt am Anfang Startschwierigkeiten hatte und 2007 knapp 150.00 Nutzer, heute ungefähr 400.000 und bis Ende 2008 sogar die 500.000 Nutzer haben soll.

In der offenen Fragerunde nach dem Interview sprach ich ihn deshalb auf seine löblichen Worte bezüglich der Wichtigkeit von guten Service, guten Produkten für unsere gemeinsamen Kunden – die kleinen und mittleren Unternehmen – an und fragte, weshalb denn nun gerade das preislich und technische hochattraktive Produkt VDSL welches von vielen KMUs genutzt werden würde und viele Anforderungen unserer Kunden bestens lösen würde nun gerade nicht verfügbar sei und weshalb seine Außendienstmitarbeiter klar signalisieren, dass der Verkauf dieses Produktes firmenpolitisch nicht gewollt sei.

Herr Obermann stellt klar, dass VDSL für kleine Betriebe bald verfügbar sein würde und das genau diese Problematik der Grund der erneute Umstellung der Strukturen in der Deutschen Telekom AG sei, auf die ihn vorher der Journalist im Interview und Gespräch angesprochen hatte.

Unser Appell an Sie Herr Obermann: Bitte beeilen Sie sich mit dem Umbau – der Markt wartet dringend auf die Verfügbarkeit Ihres Produktes und der Wettbewerb zieht ja bereits langsam nach!

Die gute Nachricht lautet, dass die Telekom und Herr Obermann die Zeichen der Zeit sieht und handelt. Wie immer bei großen Unternehmen dauert es länger – doch es soll kommen.  Hoffentlich dürfen wir dies dann auch wie alle anderen Anschlüsse der Telekom unseren Kunden anbieten.

Wir freuen uns darauf!

IT-Dokumentation oft mangelhaft – oder: die Abhängigkeit vom Systemadministrator

18. November 2008

In unserem Alltag erleben wir es bei kleineren und mittleren Unternehmen immer wieder: Es gibt oft keine Dokumentation der Netzwerkstruktur. Im besten Fall sind gerade mal die Zugangsdaten zu den verschiedenen Diensten wie DSL und Internethosting an einem zentralen Platz. Die Lizenzen der verschiedenen Softwareprodukte und die Anzahl wie viele es überhaupt gibt, ist ebenso oft nicht erfaßt oder wild in verschiedensten Schubladen verstreut.

Das kann bereits bei einem kleinen Betrieb mit nur wenigen IT-Arbeitsplätze im Notfall durchaus einige Stunden an Suchen bedeuten und hier geht dann wertvolle Arbeitszeit der Mitarbeiter und natürlich auch unserer Experten verloren. Nach unseren Berechnungen gehen hier durchschnittlich ca. 750-1.000 € pro Ersteinsatz beim Notfall alleine für die Aufarbeitung dieses Probleme und der fehlenden Dokumentation verloren. Ein unnötiger Kostenfaktor, dem man mit Sorgfalt und dem Bewußtsein um die Notwendigkeit der Dokumenation frühzeitig vorbeugen kann.

Wesentlich dramatischer ist die Situation bei Kunden die einen eigenen Systemadministrator haben – sei es ein Student oder jemand der fest angestellt ist. Hier ist üblicherweisen das gesamte IT-Wissen als auch alle Passwörter nur im dem Kopf dieser einen Person vorhanden. Damit macht man sich als Chef in seinem eigenen Unternehmen von dem Good-Will dieser Person sehr abhängig. Eine internationale Studie hat aufgezeigt, dass angeblich 88% dieser Personen im Falle einer Kündigung firmenrelevante und sensible Daten mitnehmen würden.

Dieses Risiko sollte nicht unterschätzt werden. Die Möglichkeit in eine solche Abhängigkeit zu geraten ist bei einem externen Dienstleister allerdings ebenfalls gegeben. Eine ruhige und sorgfältige Auswahl des Dienstleisters, sowie die regelmäßige Überprüfung der Dokumentation und der Zugriff darauf sollte hier ebenso zur Standartüberprüfung des Anbieters gehören, wie die Erhaltung der IT-Infrastruktur in Form von Hardware im eigenen Zugriff und Eigentum. Denn gerade wenn man auch die Server auslagert und bei einem Drittanbieter virtualisiert kann man sich sehr schnell äußerst abhängig machen und der Rückweg ist dann womöglich sehr teuer, wie z.B. das Manager-Magazin gerade ausführlich berichtet hat.

Achten Sie deshalb darauf, dass Ihr IT-Dienstleister oder Mitarbeiter sorgfältig Ihr IT-Strukturen dokumentiert, damit Sie nicht wie im Sommer 2008 die Stadt San Francisco plötzlich erleben müssen, dass Sie – aus welchen Gründen auch immer – keine Kontrolle mehr über Ihr eigenes Netzwerk haben.

Sollte Sie unsicher bezüglich der Qualität Ihres SysOps sein, so bieten wir Ihnen ein Audit der IT-Dokumentation Ihres Systemadministrators an. Sie können unsere IT-Experten auch Abends nach dessen Feierabend oder am Wochenende zu sich bestellen und prüfen lassen, ob wir oder ein anderer Fachmann im Falle eines Falles mit der Dokumentation Ihre Anlage warten und pflegen könnten und ob die angegebenen Passwörter überhaupt noch gültig und korrekt sind.
Auf diese Art und Weise bekommen Sie Gewissheit ohne jedoch das Betriebsklima zu gefährden.

Selbstverständlich pflegen wir bei unseren Wartungsvertragskunden eine ausführliche transparente Dokumentation die den genannten Anfoderungen entspricht, so dass jeder versierte Techniker in der Lage ist den Service für Ihre Anlage jederzeit problemlos zu erbringen.

Datenschutz im Außendienst

6. November 2008

In den vergangenen Wochen war immer wieder von verlorenen Daten und Skandalen beim Datenschutz in den Medien vielfältigste berichtet worden. So trat z.B. Herr Philipp Humm als Sprecher der Geschäftsführung aufgrund des Datendiebstahls bei T-Mobile zurück. Oder es z.B. in Groß Britanien eine Regierungswebseite aufgrund des Verlustes eines USB-Sticks geschlossen.

Kann man der Telekom und Ihrer Tochter evtl. noch ein mangelhaftes System in der Entwicklung vorwerfen, so ist der Verlust eines USB-Sticks oder Notebooks eine Sache die jedem reisenden widerfahren kann. Gleichgültig ob man privat oder geschäftlich unterwegs ist, das Gerät irgendwo vergißt oder es einem gestohlen wird: Das Risiko sensible Unternehmensdaten oder private Daten zu verlieren ist groß.

Aber auch wenn man ins Ausland reist um Geschäfte zu machen, kann es passieren, dass man sein Notebook an der Grenze abgeben muß. Die Annahme, dass der Geheimdienst dann die Firmendaten u.U. an die landeseigene Wirtschaft weitergeben würde, wäre natürlich reine Spekulation. Dennoch sollte jede sicherheitsbewußte Person unbedingt Vorsorge treffen.

So bietet die Verschlüsselungssoftware TrueCrypt hierfür eine optimale und kostenlose Lösung. Man kann die Festplatte komplett verschlüsseln, ebenso innerhalb der verschlüsselten Daten noch weiter versteckte ‚Container‘ anlegen, in denen man dann die richtig sensiblen Informationen verstecken kann, ohne dass diese gefunden werden könnten, wenn man das Passwort nicht kennt und nicht um den versteckten Bereich weiß.

Der Programmierer und Sicherheitsexperte Bruce Schneier hatte zusammen mit einer Forschergruppe die Software untersucht und einige eher theoretische Schwachstellen gefunden, die die Existenz eines versteckten Bereiches beweisen hätten können. Auch wenn diese Schwachstellen nicht durch TrueCrypt, sondern das Betriebssystem verursacht wurden, sind diese mit dem neuen Update jetzt beseitigt. Wir raten jedem Nutzer von TrueCrypt dazu die aktuelle Version zu benutzen.

Zudem empfehlen wir jedem der sensible Daten mit sich führt – gleichgültig ob privater Natur oder relevant für das Unternehmen – diese sicher zu verschlüsseln. Egal ob auf dem USB-Stick, dem Notebook und natürlich auch auf dem Handy, Blackberry, dem Communicator, dem iPhone oder was für ein mobiles Gerät man sonst nutzen mag – eine starke Verschlüsselung ist heutzutage ein muss!

Sollten Sie sich selbst die Installation und Verschlüsselung Ihres Gerätes nicht zu trauen, stehen wir mit unserem Expertenteam gerne für Sie an unseren Standorten bereit. Ein sicheres Passwort ist dabei natürlich ein wichter Bestandteil des Schutzes. Sie können die Sicherheit Ihres Passwortes schnell und bequem mit unserem kostenlosen Passwort-Check testen.

Haben Sie heute schon nach sich selbst gegoogelt?

28. August 2008

Sagen Sie nicht, Sie täten es nicht. 😉

Laut einer EMNID-Studie machen dies 70% der Surfer, um nachzuschauen was ‚das Netz‘ über sie ‚weiß‘. Fast genauso viele – nämlich 63% – suchen im Internet nach anderen Personen. Dies ergab eine Umfrage von 1006 Personen im Auftrag des Internetmagazins Tomorrow.

Den meisten Menschen die nach sich selbst suchen dürfte es wichtig sein, zu prüfen ob Informationen über einen selbst öffentlich im Web sind, die man lieber privat halten möchte. Oft werden z.B. private Details in Sozialen Netzwerken veröffentlich und diese später manchmal mißbraucht, dies kann inbesondere bei Einstellungsgesprächen von Nachteil sein. Ein gesetzlicher Anspruch auf Löschung solcher Informationen besteht nicht, weshalb es schwierig sein kann diese wieder zu löschen.

Wer allerdings die weltweiten Informationsnetze gezielt einsetzt, kann nach Ansicht von Marketingexperten das Internet auch als wirksames Mittel der Selbstvermarktung nutzen.

BGH-Urteil: eMail-Angabe auf nicht gewerblicher Internetseite ist kein Einverständnis für Werbung

27. August 2008

Wenn ein privater Anbieter auf seiner Webseite eine eMail-Adresse angibt, ist dies keine generelle Einwilligung zum Empfang gewerblicher Anfragen (BGH-Urteil vom 17. Juli 2008 – Az: I ZR 197/05).

Der Beklagte hatte 2003 eine eMail an eine auf der Internetseite eines Fußballvereins angegebene Adresse geschickt. Darin stellte er seine eigene Webseite vor und bot dem Verein die Schaltung von Bannerwerbung an. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hielt dies für wettbewerbswidrig und klagte. Nachdem die Wettbewerbszentrale vor der ersten Instanz gewonnen hatte, hob das OLG Düsseldorf in der Berufung die Entscheidung zugunsten des Absenders auf und erlaubte den Versand solcher eMails.

Doch die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH), stellten fest, dass die fragliche eMail als unerwünschte Werbung im Sinne des Wettbewerbsrechts zu bewerten sei. Für das Schutzbedürfnis des Inhabers einer eMail-Adresse sei es irrelevant ob er unaufgefordert Kaufangebote erhalte oder ob er Anfragen erhielte.

Der Fußballverein habe auch nicht in die Übersendung der fraglichen eMail eingewilligt. Eine solche Einwilligung können auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Verein auf seiner Webseite eine eMail-Adresse zur Kontaktaufnahme hatte.

Die Angabe einer eMail-Adresse auf der Internetpräsenz eines Unternehmens bringe zwar dessen Einverständnis zum Ausdruck, Anfragen potentieller Kunden zu den Angeboten des Unternehmes zu empfangen. Dies gelte jedoch nicht für Empfänger, deren Internetseite nicht auf den geschäftlichen Verkehr ausgerichtet sei. Hier gebe es andere Möglichkeiten, wie z.B. die klassische Post um Kontakt aufzunehmen. Es sei zudem unerheblich, ob der Verein explizit darauf hingewiesen habe, dass eMails mit Werbung unerwünscht sind.

Keine GEZ für Büro-PCs

23. August 2008

Nachdem vor kurzem bereits das Verwaltungsgericht Braunschweig im Sinne der Wirtschaft die legendären GEZ-Methoden in Schranken verwiesen hat, können Büros jetzt offensichtlich ebenfalls aufatmen und Hoffnung schöpfen keine weitere Abgaben zahlen zu müssen.

So hat das Verwaltungsgericht Koblenz (Az: 1K496/08.KO) der GEZ mit dem Urteil vom 15. Juli 2008 welches am 29. Juli 2008 veröffentlicht wurde untersagt Rundfunkgebühren für einen ausschließlich beruflich genutzten Computer mit DSL-Internetzugang zu fordern, der nicht zum Empfang von Hörfunk oder Fernsehen bereitgehalten wird.

Der Kläger ist ein Rechtsanwalt, der in seiner Sozietät einen PC für übliche Schreib- und Recherchearbeiten nutzt und damit u.a. auf Rechtssprechungsdatenbanken oder die Umsatzsteuervoranmeldung via ELSTER nutzt. Obwohl er bei seiner Anmeldung des internetfähigen PCs bei der GEZ darauf hinwies, dass dieser nicht für Rundfunkempfang genutzt würde und es seiner Auffassung nach verfassungswidrig sei ihn zu Rundfunkgebühren heranzuziehen, verlangte die GEZ Rundfunkgebühren und lehnte den Widerspruch des Klägers ebenfalls ab. Daraufhin erhob dieser Klage.

Die erste Kammer des Verwaltungsgericht gab dem Kläger recht, da der Anwalt kein Rundfunkteilnehmer sei, da er kein Rundfunkgerät zum Empfang im Sinne der rundfunkrechtlichen Bestimmungen unter- und bereithalte. Er könnte zwar mit seinem Computer Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen, doch sei das nicht ausreichend für die Gebührenerhebung.

Die ‚abstrakte technische Möglichkeit des Rundfunktempfangs‘ begründe nicht zwangsläufig die Rundfunkteilnehmereigentschaft und damit das Sonderverhältnis einer Person zur örtlichen Rundfunkanstalt im Sinne einer Teilnahme am Rundfunk. Vielmehr müsse der PC ‚zum Empfang‘ bereitgehalten werden, doch genau daran fehle es hier.

Übliche Rundfunkempfangsgeräte seien speziell für Hörfunk- oder TV-Empfang ausgerichtet und würden typischerweise für diesen Zweck angeschafft. Anders sei es bei einem internetfähigen PC, der Zugriff auf vielfältigste Informationen ermöglicht und vielfältig anderweitig eingesetzt werden kann. Die gelte gerade im Fall eine beruflichen Nutzung des Computers in Geschäfts- oder Kanzleiräumen, der hier eben tüblicherweise nicht zur Rundfunkteilnahme verwendet wird.

Desweiteren gewährleiste das Grundrecht auf Informationsfreiheit sich aus allgemein zugänglichen Quellen unbeschränkt zu informieren. Durch die Einführung einer Rundfunkgebühr für einen internetfähigen Computer würde eine staatliche Zugangshürde errichtet, die mit den Informationsquellen nicht zu tun habe und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspreche. Deshalb gebiete auch eine verfassungskonforme Auslegung des Markmals ‚zum Empfang bereithalten‘, dass der Anwalt keine Rundfunkgebühr für seinen ausschließlich beruflich genutzen Computer entrichten müsse. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es kann noch Beschwerde gegen die Entscheidung bein zuständigen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Es steht zu hoffen, dass die Gerichte diesen beiden Urteilen und den damit gelegten Richtlinien treu bleiben, wenn schon die Politiker trotz starker öffentlicher Proteste bisher nicht gehandelt haben.

Zusätzliche Gebühr für GEZ für beruflich genutzte PCs beim Heimarbeitsplatz unzulässig

Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, so hat das Verwaltungsgericht Braunschweig am 16.07.2008 in einer Verwaltungsrechtssache (Az: 4A149/07) entschieden, dass der Bescheid über Rundfunkgebühr für einen in der Privatwohnung beruflich genutzten PC rechtswidrig ist. Der NDR kann jedoch noch innerhalb eines Monats Zulassung zur Berufung bei dem zuständigen Oberverwaltungsgericht beantragen.

Der Kläger hatte als Einzelunternehmer der in seiner Wohnung im Arbeitszimmer seinen Betrieb unterhält, seinen dafür genutzen Computer mit dem Hinweis angemeldet, dass dieser nicht gebührenpflichtig sei. Die GEZ schickte dennoch einen Gebührenbescheid zuzüglich Säumniszuschlag, gegen den der Kläger Widerspruch einlegte. Die GEZ wies den Widerspruch zurück, so daß Klage gegen den zuständigen NDR eingereicht wurde.

Der Kläger konnte sich mit seiner Auffassung durchsetzen, dass ein beruflich genutzer PC als Zweitgerät von der Gebühr befreit ist, wenn in der Wohnung weitere regulär angemeldete Empfangsgeräte vorhanden sind.

Nach einer repräsentativen Umfrage des Verbandes Bitkom nutzen ca. 1% der Bundesbürger einen Computer beruflich im Home-Office, das Urteil betrifft also ca. 820.000 Personen.

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