Archiv für August, 2008

Haben Sie heute schon nach sich selbst gegoogelt?

28. August 2008

Sagen Sie nicht, Sie täten es nicht. 😉

Laut einer EMNID-Studie machen dies 70% der Surfer, um nachzuschauen was ‚das Netz‘ über sie ‚weiß‘. Fast genauso viele – nämlich 63% – suchen im Internet nach anderen Personen. Dies ergab eine Umfrage von 1006 Personen im Auftrag des Internetmagazins Tomorrow.

Den meisten Menschen die nach sich selbst suchen dürfte es wichtig sein, zu prüfen ob Informationen über einen selbst öffentlich im Web sind, die man lieber privat halten möchte. Oft werden z.B. private Details in Sozialen Netzwerken veröffentlich und diese später manchmal mißbraucht, dies kann inbesondere bei Einstellungsgesprächen von Nachteil sein. Ein gesetzlicher Anspruch auf Löschung solcher Informationen besteht nicht, weshalb es schwierig sein kann diese wieder zu löschen.

Wer allerdings die weltweiten Informationsnetze gezielt einsetzt, kann nach Ansicht von Marketingexperten das Internet auch als wirksames Mittel der Selbstvermarktung nutzen.

BGH-Urteil: eMail-Angabe auf nicht gewerblicher Internetseite ist kein Einverständnis für Werbung

27. August 2008

Wenn ein privater Anbieter auf seiner Webseite eine eMail-Adresse angibt, ist dies keine generelle Einwilligung zum Empfang gewerblicher Anfragen (BGH-Urteil vom 17. Juli 2008 – Az: I ZR 197/05).

Der Beklagte hatte 2003 eine eMail an eine auf der Internetseite eines Fußballvereins angegebene Adresse geschickt. Darin stellte er seine eigene Webseite vor und bot dem Verein die Schaltung von Bannerwerbung an. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hielt dies für wettbewerbswidrig und klagte. Nachdem die Wettbewerbszentrale vor der ersten Instanz gewonnen hatte, hob das OLG Düsseldorf in der Berufung die Entscheidung zugunsten des Absenders auf und erlaubte den Versand solcher eMails.

Doch die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH), stellten fest, dass die fragliche eMail als unerwünschte Werbung im Sinne des Wettbewerbsrechts zu bewerten sei. Für das Schutzbedürfnis des Inhabers einer eMail-Adresse sei es irrelevant ob er unaufgefordert Kaufangebote erhalte oder ob er Anfragen erhielte.

Der Fußballverein habe auch nicht in die Übersendung der fraglichen eMail eingewilligt. Eine solche Einwilligung können auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Verein auf seiner Webseite eine eMail-Adresse zur Kontaktaufnahme hatte.

Die Angabe einer eMail-Adresse auf der Internetpräsenz eines Unternehmens bringe zwar dessen Einverständnis zum Ausdruck, Anfragen potentieller Kunden zu den Angeboten des Unternehmes zu empfangen. Dies gelte jedoch nicht für Empfänger, deren Internetseite nicht auf den geschäftlichen Verkehr ausgerichtet sei. Hier gebe es andere Möglichkeiten, wie z.B. die klassische Post um Kontakt aufzunehmen. Es sei zudem unerheblich, ob der Verein explizit darauf hingewiesen habe, dass eMails mit Werbung unerwünscht sind.

Lübeck: Neuer Azubi Robin Akram

26. August 2008

Am 1. August 2008 hat Herr Robin Akram seine Ausbildung zum Informatiker für Systemintegration bei der PC-Feuerwehr Lübeck begonnen. Wir freuen uns über die Verstärkung des Teams und darauf Herrn Akram die nächsten Jahre Auszubilden und bei seinem Weg in die Arbeitswelt zu begleiten.

Keine GEZ für Büro-PCs

23. August 2008

Nachdem vor kurzem bereits das Verwaltungsgericht Braunschweig im Sinne der Wirtschaft die legendären GEZ-Methoden in Schranken verwiesen hat, können Büros jetzt offensichtlich ebenfalls aufatmen und Hoffnung schöpfen keine weitere Abgaben zahlen zu müssen.

So hat das Verwaltungsgericht Koblenz (Az: 1K496/08.KO) der GEZ mit dem Urteil vom 15. Juli 2008 welches am 29. Juli 2008 veröffentlicht wurde untersagt Rundfunkgebühren für einen ausschließlich beruflich genutzten Computer mit DSL-Internetzugang zu fordern, der nicht zum Empfang von Hörfunk oder Fernsehen bereitgehalten wird.

Der Kläger ist ein Rechtsanwalt, der in seiner Sozietät einen PC für übliche Schreib- und Recherchearbeiten nutzt und damit u.a. auf Rechtssprechungsdatenbanken oder die Umsatzsteuervoranmeldung via ELSTER nutzt. Obwohl er bei seiner Anmeldung des internetfähigen PCs bei der GEZ darauf hinwies, dass dieser nicht für Rundfunkempfang genutzt würde und es seiner Auffassung nach verfassungswidrig sei ihn zu Rundfunkgebühren heranzuziehen, verlangte die GEZ Rundfunkgebühren und lehnte den Widerspruch des Klägers ebenfalls ab. Daraufhin erhob dieser Klage.

Die erste Kammer des Verwaltungsgericht gab dem Kläger recht, da der Anwalt kein Rundfunkteilnehmer sei, da er kein Rundfunkgerät zum Empfang im Sinne der rundfunkrechtlichen Bestimmungen unter- und bereithalte. Er könnte zwar mit seinem Computer Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen, doch sei das nicht ausreichend für die Gebührenerhebung.

Die ‚abstrakte technische Möglichkeit des Rundfunktempfangs‘ begründe nicht zwangsläufig die Rundfunkteilnehmereigentschaft und damit das Sonderverhältnis einer Person zur örtlichen Rundfunkanstalt im Sinne einer Teilnahme am Rundfunk. Vielmehr müsse der PC ‚zum Empfang‘ bereitgehalten werden, doch genau daran fehle es hier.

Übliche Rundfunkempfangsgeräte seien speziell für Hörfunk- oder TV-Empfang ausgerichtet und würden typischerweise für diesen Zweck angeschafft. Anders sei es bei einem internetfähigen PC, der Zugriff auf vielfältigste Informationen ermöglicht und vielfältig anderweitig eingesetzt werden kann. Die gelte gerade im Fall eine beruflichen Nutzung des Computers in Geschäfts- oder Kanzleiräumen, der hier eben tüblicherweise nicht zur Rundfunkteilnahme verwendet wird.

Desweiteren gewährleiste das Grundrecht auf Informationsfreiheit sich aus allgemein zugänglichen Quellen unbeschränkt zu informieren. Durch die Einführung einer Rundfunkgebühr für einen internetfähigen Computer würde eine staatliche Zugangshürde errichtet, die mit den Informationsquellen nicht zu tun habe und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspreche. Deshalb gebiete auch eine verfassungskonforme Auslegung des Markmals ‚zum Empfang bereithalten‘, dass der Anwalt keine Rundfunkgebühr für seinen ausschließlich beruflich genutzen Computer entrichten müsse. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es kann noch Beschwerde gegen die Entscheidung bein zuständigen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Es steht zu hoffen, dass die Gerichte diesen beiden Urteilen und den damit gelegten Richtlinien treu bleiben, wenn schon die Politiker trotz starker öffentlicher Proteste bisher nicht gehandelt haben.

Zusätzliche Gebühr für GEZ für beruflich genutzte PCs beim Heimarbeitsplatz unzulässig

Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, so hat das Verwaltungsgericht Braunschweig am 16.07.2008 in einer Verwaltungsrechtssache (Az: 4A149/07) entschieden, dass der Bescheid über Rundfunkgebühr für einen in der Privatwohnung beruflich genutzten PC rechtswidrig ist. Der NDR kann jedoch noch innerhalb eines Monats Zulassung zur Berufung bei dem zuständigen Oberverwaltungsgericht beantragen.

Der Kläger hatte als Einzelunternehmer der in seiner Wohnung im Arbeitszimmer seinen Betrieb unterhält, seinen dafür genutzen Computer mit dem Hinweis angemeldet, dass dieser nicht gebührenpflichtig sei. Die GEZ schickte dennoch einen Gebührenbescheid zuzüglich Säumniszuschlag, gegen den der Kläger Widerspruch einlegte. Die GEZ wies den Widerspruch zurück, so daß Klage gegen den zuständigen NDR eingereicht wurde.

Der Kläger konnte sich mit seiner Auffassung durchsetzen, dass ein beruflich genutzer PC als Zweitgerät von der Gebühr befreit ist, wenn in der Wohnung weitere regulär angemeldete Empfangsgeräte vorhanden sind.

Nach einer repräsentativen Umfrage des Verbandes Bitkom nutzen ca. 1% der Bundesbürger einen Computer beruflich im Home-Office, das Urteil betrifft also ca. 820.000 Personen.

Hamburg-Mitte: Neuer Azubi Gordon Sutter

Am 1. August 2008 hat Herr Gordon Sutter seine Ausbildung zum IT-Kaufmann bei der PC-Feuerwehr Hamburg-Mitte GmbH begonnen. Wir freuen uns über die Verstärkung des Teams und darauf Herrn Sutter die nächsten Jahre Auszubilden und bei seinem Weg in die Arbeitswelt zu begleiten.

Auch wenn der gleiche Nachname es zunächst vermuten läßt, so ist Herr Gordon Sutter nicht mit unserem langjährigen Mitarbeiter und Leiter des Außendienstes Herrn Andreas Sutter verwandt.

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