Artikel mit dem Tag ‘gez’

Keine Extra-GEZ-Gebühren – Rechtssicherheit für Selbständige

18. August 2011

Wer als Freiberufler in seiner Wohnung für seine privat genutzten Geräte bereits die GEZ-Gebühr bezahlt, muss nicht extra für einen im Arbeitszimmer verwendeten Büro-PC eine weitere GEZ-Gebühr bezahlen.

Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig zeigt dass unsere Justiz funktioniert und dass Büro-Computer eben üblicherweise für den beruflichen Arbeitszweck verwendet werden. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten forderten dennoch zusätzlich Rundfunkgebühren auch für diese PCs, wogegen die Betroffenen Klage einreichten. Die Betroffenen beriefen sich dabei auf die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte.

In den bisherigen Instanzen wurde den Betroffenen Recht zugesprochen und die Ansprüche der GEZ, bzw. der Rundfunkanstalten zurückgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht wies am 17. August 2011 die jeweils eingelegten Revisionen der Rundfunkanstalten zurück (BVerwG 6 C 15.10, 45.10 und 20.11). Die Gebührenbescheide wurden aufgehoben.

Quelle:
www.bverwg.de

Keine generelle GEZ-Gebühr für internetfähige PCs

10. Oktober 2008

Nachdem vor wenigen Wochen bereits ein Urteil bekannt wurde, dass keine GEZ-Gebühr für Büro PCs zu zahlen sein solle, hat jetzt das Verwaltungsgericht Münster (Az: 7K1473/07) entschieden, dass allein der Besitz eines internetfähigen Rechners nicht automatisch zur Zahlung von Rundfunkgebühren verpflichtet.

Auch wenn dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist, so kristalisiert sich auch bei diesem Urteil heraus, dass Internet-PCs wie auch viele andere multifunktionales Geräte zu vielfältigen Zwecken genutzt würden, jedoch aber typischerweise (noch) nicht als Rundfunksempfanggeräte. Neben dem internetfähigen Computer könnten Verbraucher auch mit Notebooks, UMTS-Handys oder internetfähigen Kühlschränken Rundfunk-Programme emfpangen. Laut einer Studie von ARD & ZDF machen jedoch nur 3,4% der Internet-Surfer von dieser Möglichkeit gebrauch.

Die Kammer verkenne nicht, dass es schwierig sei, die tatsächliche Nutzung nachzuweisen; solange jedoch der Rundfunkstaatsvertrag an der Gebührenpflicht festhalte, ohne neueren technischen Entwicklungen erkennbar Rechnung zu tragen, so die einschränkende Auslegung geboten, denn andernfalls stelle die Gebühr eine ‚unzulässige Besitzabgabe‘ für internetfähige PCs dar.

In Hinblick auf die bisherigen Urteile und die daraus gewachsene Diskussion um die Haushaltsabgabe anstelle der bisherigen GEZ-Gebühr, darf man wohl davon ausgehen, dass es nur eine Frage der Zeit ist, bis diese wirklich kommt.

Keine GEZ für Büro-PCs

23. August 2008

Nachdem vor kurzem bereits das Verwaltungsgericht Braunschweig im Sinne der Wirtschaft die legendären GEZ-Methoden in Schranken verwiesen hat, können Büros jetzt offensichtlich ebenfalls aufatmen und Hoffnung schöpfen keine weitere Abgaben zahlen zu müssen.

So hat das Verwaltungsgericht Koblenz (Az: 1K496/08.KO) der GEZ mit dem Urteil vom 15. Juli 2008 welches am 29. Juli 2008 veröffentlicht wurde untersagt Rundfunkgebühren für einen ausschließlich beruflich genutzten Computer mit DSL-Internetzugang zu fordern, der nicht zum Empfang von Hörfunk oder Fernsehen bereitgehalten wird.

Der Kläger ist ein Rechtsanwalt, der in seiner Sozietät einen PC für übliche Schreib- und Recherchearbeiten nutzt und damit u.a. auf Rechtssprechungsdatenbanken oder die Umsatzsteuervoranmeldung via ELSTER nutzt. Obwohl er bei seiner Anmeldung des internetfähigen PCs bei der GEZ darauf hinwies, dass dieser nicht für Rundfunkempfang genutzt würde und es seiner Auffassung nach verfassungswidrig sei ihn zu Rundfunkgebühren heranzuziehen, verlangte die GEZ Rundfunkgebühren und lehnte den Widerspruch des Klägers ebenfalls ab. Daraufhin erhob dieser Klage.

Die erste Kammer des Verwaltungsgericht gab dem Kläger recht, da der Anwalt kein Rundfunkteilnehmer sei, da er kein Rundfunkgerät zum Empfang im Sinne der rundfunkrechtlichen Bestimmungen unter- und bereithalte. Er könnte zwar mit seinem Computer Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen, doch sei das nicht ausreichend für die Gebührenerhebung.

Die ‚abstrakte technische Möglichkeit des Rundfunktempfangs‘ begründe nicht zwangsläufig die Rundfunkteilnehmereigentschaft und damit das Sonderverhältnis einer Person zur örtlichen Rundfunkanstalt im Sinne einer Teilnahme am Rundfunk. Vielmehr müsse der PC ‚zum Empfang‘ bereitgehalten werden, doch genau daran fehle es hier.

Übliche Rundfunkempfangsgeräte seien speziell für Hörfunk- oder TV-Empfang ausgerichtet und würden typischerweise für diesen Zweck angeschafft. Anders sei es bei einem internetfähigen PC, der Zugriff auf vielfältigste Informationen ermöglicht und vielfältig anderweitig eingesetzt werden kann. Die gelte gerade im Fall eine beruflichen Nutzung des Computers in Geschäfts- oder Kanzleiräumen, der hier eben tüblicherweise nicht zur Rundfunkteilnahme verwendet wird.

Desweiteren gewährleiste das Grundrecht auf Informationsfreiheit sich aus allgemein zugänglichen Quellen unbeschränkt zu informieren. Durch die Einführung einer Rundfunkgebühr für einen internetfähigen Computer würde eine staatliche Zugangshürde errichtet, die mit den Informationsquellen nicht zu tun habe und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspreche. Deshalb gebiete auch eine verfassungskonforme Auslegung des Markmals ‚zum Empfang bereithalten‘, dass der Anwalt keine Rundfunkgebühr für seinen ausschließlich beruflich genutzen Computer entrichten müsse. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es kann noch Beschwerde gegen die Entscheidung bein zuständigen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Es steht zu hoffen, dass die Gerichte diesen beiden Urteilen und den damit gelegten Richtlinien treu bleiben, wenn schon die Politiker trotz starker öffentlicher Proteste bisher nicht gehandelt haben.

Zusätzliche Gebühr für GEZ für beruflich genutzte PCs beim Heimarbeitsplatz unzulässig

Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, so hat das Verwaltungsgericht Braunschweig am 16.07.2008 in einer Verwaltungsrechtssache (Az: 4A149/07) entschieden, dass der Bescheid über Rundfunkgebühr für einen in der Privatwohnung beruflich genutzten PC rechtswidrig ist. Der NDR kann jedoch noch innerhalb eines Monats Zulassung zur Berufung bei dem zuständigen Oberverwaltungsgericht beantragen.

Der Kläger hatte als Einzelunternehmer der in seiner Wohnung im Arbeitszimmer seinen Betrieb unterhält, seinen dafür genutzen Computer mit dem Hinweis angemeldet, dass dieser nicht gebührenpflichtig sei. Die GEZ schickte dennoch einen Gebührenbescheid zuzüglich Säumniszuschlag, gegen den der Kläger Widerspruch einlegte. Die GEZ wies den Widerspruch zurück, so daß Klage gegen den zuständigen NDR eingereicht wurde.

Der Kläger konnte sich mit seiner Auffassung durchsetzen, dass ein beruflich genutzer PC als Zweitgerät von der Gebühr befreit ist, wenn in der Wohnung weitere regulär angemeldete Empfangsgeräte vorhanden sind.

Nach einer repräsentativen Umfrage des Verbandes Bitkom nutzen ca. 1% der Bundesbürger einen Computer beruflich im Home-Office, das Urteil betrifft also ca. 820.000 Personen.

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