BGH-Urteil: eMail-Angabe auf nicht gewerblicher Internetseite ist kein Einverständnis für Werbung
Wenn ein privater Anbieter auf seiner Webseite eine eMail-Adresse angibt, ist dies keine generelle Einwilligung zum Empfang gewerblicher Anfragen (BGH-Urteil vom 17. Juli 2008 – Az: I ZR 197/05).
Der Beklagte hatte 2003 eine eMail an eine auf der Internetseite eines Fußballvereins angegebene Adresse geschickt. Darin stellte er seine eigene Webseite vor und bot dem Verein die Schaltung von Bannerwerbung an. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hielt dies für wettbewerbswidrig und klagte. Nachdem die Wettbewerbszentrale vor der ersten Instanz gewonnen hatte, hob das OLG Düsseldorf in der Berufung die Entscheidung zugunsten des Absenders auf und erlaubte den Versand solcher eMails.
Doch die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH), stellten fest, dass die fragliche eMail als unerwünschte Werbung im Sinne des Wettbewerbsrechts zu bewerten sei. Für das Schutzbedürfnis des Inhabers einer eMail-Adresse sei es irrelevant ob er unaufgefordert Kaufangebote erhalte oder ob er Anfragen erhielte.
Der Fußballverein habe auch nicht in die Übersendung der fraglichen eMail eingewilligt. Eine solche Einwilligung können auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Verein auf seiner Webseite eine eMail-Adresse zur Kontaktaufnahme hatte.
Die Angabe einer eMail-Adresse auf der Internetpräsenz eines Unternehmens bringe zwar dessen Einverständnis zum Ausdruck, Anfragen potentieller Kunden zu den Angeboten des Unternehmes zu empfangen. Dies gelte jedoch nicht für Empfänger, deren Internetseite nicht auf den geschäftlichen Verkehr ausgerichtet sei. Hier gebe es andere Möglichkeiten, wie z.B. die klassische Post um Kontakt aufzunehmen. Es sei zudem unerheblich, ob der Verein explizit darauf hingewiesen habe, dass eMails mit Werbung unerwünscht sind.
Tags: bgh, juristisches, urteil