Keine generelle GEZ-Gebühr für internetfähige PCs
Nachdem vor wenigen Wochen bereits ein Urteil bekannt wurde, dass keine GEZ-Gebühr für Büro PCs zu zahlen sein solle, hat jetzt das Verwaltungsgericht Münster (Az: 7K1473/07) entschieden, dass allein der Besitz eines internetfähigen Rechners nicht automatisch zur Zahlung von Rundfunkgebühren verpflichtet.
Auch wenn dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist, so kristalisiert sich auch bei diesem Urteil heraus, dass Internet-PCs wie auch viele andere multifunktionales Geräte zu vielfältigen Zwecken genutzt würden, jedoch aber typischerweise (noch) nicht als Rundfunksempfanggeräte. Neben dem internetfähigen Computer könnten Verbraucher auch mit Notebooks, UMTS-Handys oder internetfähigen Kühlschränken Rundfunk-Programme emfpangen. Laut einer Studie von ARD & ZDF machen jedoch nur 3,4% der Internet-Surfer von dieser Möglichkeit gebrauch.
Die Kammer verkenne nicht, dass es schwierig sei, die tatsächliche Nutzung nachzuweisen; solange jedoch der Rundfunkstaatsvertrag an der Gebührenpflicht festhalte, ohne neueren technischen Entwicklungen erkennbar Rechnung zu tragen, so die einschränkende Auslegung geboten, denn andernfalls stelle die Gebühr eine ‚unzulässige Besitzabgabe‘ für internetfähige PCs dar.
In Hinblick auf die bisherigen Urteile und die daraus gewachsene Diskussion um die Haushaltsabgabe anstelle der bisherigen GEZ-Gebühr, darf man wohl davon ausgehen, dass es nur eine Frage der Zeit ist, bis diese wirklich kommt.
Tags: gez, gez-gebühr, urteil